Durch die Umsetzung des Volksbegehrens für mehr Artenschutz wurden eine Reihe von Gesetzesänderungen sowie ein Begleitgesetz verabschiedet. Diese Änderungen und das Gesetz sind seit August 2019 in Kraft.
Eine signifikante Gesetzesänderung ist das Verbot der garten- und ackerbaulichen Nutzung innerhalb eines beidseitigen mindestens 5 Meter breiten Gewässerrandstreifens an natürlichen und naturnahen Gewässern. Daher ist an eindeutig erkennbaren Gewässern dieses Verbot seit knapp zwei Jahren einzuhalten.
In unklaren Fällen, also bei von Menschenhand geschaffenen Gewässern oder Be- und Entwässerungsgräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, an denen diese Randstreifenpflicht nicht ohne weiteres ersichtlich ist, werden die Verhältnisse durch eine Gewässeraufnahme der bayerischen Wasserwirtschaftsverwaltung geklärt. Im Landkreis Weilheim-Schongau obliegt diese Aufgabe dem Wasserwirtschaftsamt Weilheim.
Die Gewässeraufnahme für den Landkreis Weilheim-Schongau ist abgeschlossen. Das Ergebnis wurde auf der Homepage des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim unter dem Link
https://www.wwa-wm.bayern.de/fluesse_seen/gewaesserrandstreifen/wm/index.htm
vorab veröffentlicht.
An die Veröffentlichung schließt sich nun eine Einwendungsfrist an, die bis zum 21. Juni 2021 dauert. Innerhalb dieser Zeit können Eigentümer, Bewirtschafter, betroffene Verbände und Vertretungen sowie Gemeinden Einwendungen gegen die Gewässerbewertung zur Randstreifenpflicht einlegen. Diese sind für den konkreten Einzelfall flurstückscharf mit einer Begründung an die E-Mail-Adresse Gewaesserrandstreifen@wwa-wm.bayern.de zu senden.
Die Einwendungen werden in der folgenden Zeit mit dem Einwender vor Ort erneut Inaugenschein genommen. Sollte es in manchen Fällen zu keiner Einigung kommen, werden die Unterlagen an das Wasserwirtschaftsamt München zur Prüfung versandt und die abschließende Entscheidung von dort getroffen werden.
Die veröffentlichten Karten werden nach Entscheidung über die Einwendungen in den Umweltaltas der Bayerischen Staatsregierung überführt. Erst dann sind die Festlegungen über den Gewässerrandstreifen auch für die bisher unklaren Fälle verbindlich. Nach derzeitigem Stand wird dies zum 01.07.2022 erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Roland Kriegsch
Behördenleiter