Bekanntmachung der Genehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 94 „An der Almenstraße“
gemäß § 6 Abs. 5 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB

Der Marktgemeinderat hat mit Beschluss vom 02.07.2024 die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Almenstraße Birkland“ festgestellt.

Mit Bescheid vom 23.07.2024 Az.Nr. 6100.02 Sg. 40 Nr. 117 hat das Landratsamt Weilheim-Schongau die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Almenstraße Birkland “ des Marktes Peiting genehmigt.

Der Marktgemeinderat hat mit Beschluss vom 02.07.2024 den Bebauungsplan Nr. 94 „An der Almenstraße“ als Satzung beschlossen.

Die Erteilung der Genehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 94 „An der Almenstraße“ werden hiermit gem. § 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Der Bebauungsplanes Nr. 94 „An der Almenstraße“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit Begründung und Umweltbericht, den Bebauungsplan mit Begründung um Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung im Marktbauamt, Hauptplatz 4, Zimmer 30 während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Der Raum zur Einsichtnahme befindet sich im ersten Obergeschoss und ist nicht barrierefrei erreichbar. Termine können unter der Telefonnummer 08861/599-43 vereinbart werden.

 Hinweis gemäß § 44 BauGB:

Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweis gemäß § 215 BauGB:

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes sowie des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber dem Markt Peiting geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Markt Peiting

Peiting, 23.08.2024

 

Peter Ostenrieder

Erster Bürgermeister

Kontakt

Markt Peiting
Bauverwaltung
Hauptplatz 4 – 1. OG

Frau Bettina Maeße
Telefon: 08861/599-43
E-Mail: Bettina.Maesse@peiting.de