Erkundigen Sie sich rechtzeitig beim Standesamt, welche Unterlagen zur Anmeldung der Eheschließung benötigt werden und sichern Sie sich rechtzeitig einen Heiratstermin (Tel.: (0 88 61) 5 99-24, E-Mail: standesamt@peiting.de). Mögliche Örtlichkeiten für Ihre Trauung finden Sie >>> hier <<<
Informationen zur Eheschließung
1. Anmeldung
Die beabsichtigte Eheschließung ist beim Standesamt anzumelden. Die Anmeldung dient der Prüfung der Ehefähigkeit in rechtlicher Hinsicht und der Ermittlung etwaiger Eheverbote. Sie sollten sich möglichst frühzeitig anmelden bzw. einen Eheschließungstermin (sh. auch Punkt 3) vereinbaren, jedoch frühestens 6 Monate vor dem geplanten Termin, da die Anmeldung bis auf wenige Ausnahmen mit kürzerer Gültigkeitsdauer bei Auslandsbeteiligung, nur ein halbes Jahr Gültigkeit hat. Grundsätzlich sollen beide Eheschließende zur Anmeldung persönlich und gemeinsam vorsprechen. Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Eheschließenden einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Unterlagen
Aufenthaltsbescheinigung
Als Nachweis Ihres Wohnsitzes benötigen Sie immer eine Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde Ihres Wohnortes. Melden Sie die Eheschließung nicht beim Standesamt Ihres Hauptwohnsitzes an, so benötigen Sie außerdem die Aufenthaltsbescheinigung der dortigen Meldebehörde. Die Bescheinigung erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt. Peitinger Bürger und Bürgerinnen erhalten die Aufenthaltsbescheinigung im Standesamt Peiting.
Personalausweis oder Reisepass
Der Standesbeamte muss sich davon überzeugen, dass die Person, die ihm Dokumente vorlegt, mit der darin bezeichneten Person identisch ist. Bringen Sie daher zur Vermeidung weiterer Wege bei der Anmeldung Ihrer Eheschließung unbedingt einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit.Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister/beglaubigter Geburtenregisterausdruck
Außerdem benötigen Sie einen Nachweis über Ihre Geburt (beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister oder eine möglichst aktuelle Geburtsurkunde).
Vorehen oder ausländische Staatsangehörigkeit
Bei Vorliegen von Vorehen oder ausländischer Staatsangehörigkeit eines oder beider Eheschließenden werden zusätzlich noch weitere Unterlagen benötigt. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen für eine ausführliche und umfassende Beratung unbedingt persönlich an Ihr Standesamt (s. auch Punkt 4.).
Gemeinsame Kinder
Haben Sie gemeinsame in Deutschland geborene Kinder, so bringen Sie bitte auch deren beglaubigte Geburtenregisterausdrucke mit. Falls der Vater dort nicht genannt ist, benötigen wir zusätzlich das wirksame Vaterschaftsanerkenntnis. Legen Sie uns bei gemeinsamer Sorge die Sorgeerklärung vor. Wurde Ihr Kind im Ausland geboren, fragen Sie uns, welche Dokumente Sie benötigen.
3. Eheschließungstermin
Wenn Sie beide Deutsche sind, volljährig und ledig, die genannten Kriterien auf Sie zutreffen, und alle Ihre Fragen durch dieses Info ausgeräumt wurden, so können Sie nach Besorgung dieser Unterlagen am besten nach telefonischer Terminvereinbarung Ihre Eheschließung anmelden. Dabei wird dann auch der von Ihnen gewünschte Eheschließungstermin besprochen.
4. Persönliche Beratung
In folgenden Fällen empfehlen wir eine vorherige persönliche Beratung
- Eine/r der Eheschließenden war schon ein- oder mehrmals verheiratet und/oder lebte in eingetragener(n) (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft(en)
- Eine/r der Eheschließenden besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit
- Eine/r der Eheschließenden ist nicht im Bundesgebiet geboren
- Eine/r der Eheschließenden ist Asylberechtigter, ausländischer Flüchtling usw.
- Eine/r der Eheschließenden ist Vertriebener oder Spätaussiedler
- Eine/r der Eheschließenden ist im Ausland geschieden worden
- Eine/r der Eheschließenden ist minderjährig
5. Namensführung
Für die Namensführung deutscher Staatsangehöriger gilt § 1355 BGB. Jeder Ehegatte kann seinen zurzeit geführten Familiennamen auch nach der Eheschließung weiterführen.
Bitte beachten Sie: Seit 12.02.2005 kann auch ein Name, der zum Zeitpunkt der Ehenamensbestimmung geführt wird, zum neuen Ehenamen bestimmt werden. Dies kann auch ein unechter Doppelname sein, wenn Sie einen Namen vorangestellt oder angefügt hatten. Durch die Bestimmung dieses Namens zum Ehenamen der neue Ehe entsteht ein echter Doppelname, der auch an gemeinsame Kinder weitergegeben wird.
Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann seinen bisher geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies ist nicht möglich, wenn der gewählte Ehename bereits aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name des Ehegatten, der voranstellen oder anfügen will aus mehreren Namen, so kann er nur einen dieser Namen voranstellen oder anfügen.
Die Erklärung, mit der ein Ehename bestimmt wird, kann bei der Eheschließung, aber auch später abgegeben werden. Wurde ein Ehename bestimmt, kann diese Erklärung während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden. Ein vorangestellter oder angefügter Name kann jederzeit widerrufen werden, eine neue Erklärung ist jedoch nicht mehr zulässig, d.h. Sie können nicht erst voranstellen, später widerrufen und dann anfügen. Alle Erklärungen können Sie vor dem Standesbeamten abgeben.
Wird der Ehename nicht bei der Eheschließung bestimmt, so ist eine spätere Ehenamens-Bestimmung ebenso gebührenpflichtig wie Beifügung oder Widerruf.
Die Ehenamens-Bestimmung erstreckt sich auf Ihre vor der Erschließung geborenen gemeinsamen Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres automatisch, danach durch Anschlusserklärung des gesetzlichen Vertreters. Hat das Kind bereits das 14.Lebensjahr vollendet, so gibt es diese Erklärung mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbst ab. Ab Volljährigkeit erklärt es allein (§ 1617c BGB).
Bestimmen Sie bei der Eheschließung keinen Ehenamen, so ändert sich der Name der gemeinsamen zuvor geborenen Kinder nicht automatisch. Wird erst durch Ihre Eheschließung eine gemeinsame Sorge begründet – haben Sie also zuvor vor dem Jugendamt keine Sorgeerklärung abgegeben -, so können Sie den Namen Ihrer Kinder binnen 3 Monaten neu bestimmen. Hatten Sie zuvor durch eine Erklärung vor dem Jugendamt die gemeinsame Sorge begründet, so lief die 3-Monats-Frist zur Neubestimmung des Geburtsnamens ab Abgabe der Sorgeerklärung (§ 1617b Abs. 1 BGB). Für über 5 Jahre alte Kinder gilt das oben Gesagte.
Für die Namensführung ausländischer Eheschließender gilt grundsätzlich deren jeweiliges Heimatrecht (Art. 10 EGBGB). Sie können sich namensrechtlich für Ihr Heimatrecht entscheiden, aber auch für das Heimatrecht ihres künftigen Ehegatten. Das gilt auch, wenn einer der künftigen Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist, das deutsche Recht gilt hier nicht vorrangig (Art. 5 EGBGB). Sind Sie beide ausländische Staatsangehörige und hat einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, können Sie für ihren künftigen Namen auch das deutsche Namensrecht wählen. Sie sollten sich jedoch immer dann, wenn die von Ihnen gewünschte Namensführung nicht Ihrem Heimatrecht entspricht, zuvor bei Ihrer Auslandsvertretung versichern, dass diese auch in Ihrem Heimatland akzeptiert wird. Sonst kann es passieren, dass Sie in Deutschland durch Ihre eigene Erklärung einen anderen Familiennamen führen als in Ihrem Heimatland und Ihr Reisepass nicht geändert wird. Denn die einmal hier abgegebene Ehenamenserklärung nach deutschem Recht ist während des Bestehens der Ehe unwiderruflich.
6. Kosten
Die für die Anmeldung und Eheschließung anfallenden Kosten bitten wir bei Anmeldung der Eheschließung bar oder mit EC Karte zu begleichen. Bitte besprechen Sie mit dem Standesamt Peiting, welche Kosten im Einzelfall für Sie anfallen.
Ansprechpartner:
Standesamt, Tel.: (0 88 61) 5 99-24, E-Mail: standesamt@peiting.de