Inhalt:
Die Eintragungsverfügung vom 12.12.20222 (analog) wurde noch nicht ins digitale Bestandsverzeichnis übernommen. Der Anfangspunkt ist zu ändern.
Begründung:
Im Zuge der digitalen Übernahme des Bestandsverzeichnisses wurde festgestellt, dass die analoge Eintragungsverfügung vom 12.12.2022 noch nicht in das digitale Verzeichnis übernommen worden ist. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Änderung des Anfangspunktes notwendig ist. Es wurde bei der letzten Änderung der Anfangspunkt mitten in der Denkan-Schmölz-Straße genommen und nicht die Hofener Straße.
- Straßenbeschreibung
Straße: | Dekan-Schmölz-Strasse (BVBlatt 11 Birkland) |
Stadt/Gemeinde: | Peiting; |
Landkreis: | Weilheim-Schongau; |
Widmungsbeschränkung: | keine |
Flurnummern: | 375/11, Gemarkung Birkland; 375/64, Gemarkung Birkland; |
Anfangspunkt: | Hofener Strasse; Einmündung Hofener Straße; |
Endpunkt: | Bei Fl.Nr. 375/7; Einmündung Staatsstraße 2014; |
Länge: | 0,093; 0,178 km; |
Baulastträger: | Markt Peiting; |
- Verfügung
Die unter 1. Bezeichnete teils neugebaute Straße ist als Ortsstraßen, zu widmen.
- Wirksamwerden
Wirksamwerden der Verfügung: 04.02.2025
- Bekanntmachungsnachweise
Ausgehängt am:
03.02.2025 |
Abgenommen am:
04.03.2025 |
Veröffentlichung im Amtsblattnummer.:
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Veröffentlichung im Amtsblatt am:
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Weitere Bekanntmachungen:
Veröffentlichung Homepage im gleichen Zeitraum
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Für die Richtigkeit:
28.01.2025 -Sabine Baar Datum, Unterschrift |
Peter Ostenrieder
Erster Bürgermeister
- Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 200543, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab dem 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
(Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:) Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.