Inhalt:
Verkürzung des beschr. öffentlichen Weges aufgrund des Beplanes 84 “ Östlich der Bachfeldstraße I“.
Begründung:
Im Bebauungsplan entsteht aus Teilstücken des beschränkt öffentlichen Weges eine Ortsstraße. Deshalb muss die Teilstrecke der Widmung des beschränkt öffentlichen Weges geändert werden. Dadurch ändert sich auch der Anfangspunkt und der Titel des Weges.
Straßenbeschreibung
Straße: | Fußweg von Langenrieder Straße bis westlicher Fußweg entlang der Peitnach |
Stadt/Gemeinde: | Peiting; |
Landkreis: | Weilheim-Schongau; |
Widmungsbeschränkung: | Sommerweg; |
Flurnummern: | |
Anfangspunkt: | Bachfeldstraße; östliches Ende Langenrieder Srraße (FlNr. 2679/37); |
Endpunkt: | Einmündung Westlicher Fußweg entlang der Peitnach; |
Länge: | 0,138 km; |
Baulastträger: | Markt Peiting; Markt Peiting; |
Verfügung
Der unter 1. bezeichnete bestehende Weg ist als beschränkt-öffentliche Weg, zu widmen.
Wirksamwerden
Wirksamwerden der Verfügung 18.03.2025
Bekanntmachungsnachweise
Ausgehängt am:
17.03.2025 |
Abgenommen am:
17.04.2025 |
Veröffentlichung im Amtsblattnummer.:
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Veröffentlichung im Amtsblatt am:
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Weitere Bekanntmachungen:
Veröffentlichung auf der Homepage im gleichen Zeitraum
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Für die Richtigkeit:
Baar, Sabine 11.03.2025 Datum, Unterschrift |
Peter Ostenrieder
Erster Bürgermeister
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 200543
80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30
80335 München
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab dem 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
(Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:) Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.