Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes -
Berichtigung einer Widmung

Inhalt:

Verkürzung des beschr. öffentlichen Weges aufgrund des Beplanes 84 “ Östlich der Bachfeldstraße I“.

 Begründung:

Im Bebauungsplan entsteht aus Teilstücken des beschränkt öffentlichen Weges eine Ortsstraße. Deshalb muss die Teilstrecke der Widmung des  beschränkt öffentlichen Weges  geändert werden. Dadurch ändert sich auch der Anfangspunkt und der Titel des Weges.

 Straßenbeschreibung

Straße: Fußweg von Langenrieder Straße bis westlicher Fußweg entlang der Peitnach
Stadt/Gemeinde: Peiting;
Landkreis: Weilheim-Schongau;
Widmungsbeschränkung: Sommerweg;
Flurnummern:
Anfangspunkt: Bachfeldstraße; östliches Ende Langenrieder Srraße (FlNr. 2679/37);
Endpunkt: Einmündung Westlicher Fußweg entlang der Peitnach;
Länge: 0,138 km;
Baulastträger: Markt Peiting; Markt Peiting;

Verfügung

Der unter 1. bezeichnete bestehende Weg ist als beschränkt-öffentliche Weg, zu widmen.

 Wirksamwerden

Wirksamwerden der Verfügung                         18.03.2025

 Bekanntmachungsnachweise

Ausgehängt am:

 

17.03.2025

Abgenommen am:

 

17.04.2025

Veröffentlichung im Amtsblattnummer.:

 

Veröffentlichung im Amtsblatt am:

 

Weitere Bekanntmachungen:

Veröffentlichung auf der Homepage im gleichen Zeitraum

 

Für die Richtigkeit:

 

Baar, Sabine

11.03.2025

Datum, Unterschrift

 

Peter Ostenrieder

Erster Bürgermeister

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München

Postfachanschrift:                      Postfach 200543

80005 München

Hausanschrift:                           Bayerstraße 30

80335 München

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab dem 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

(Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:) Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Kontakt

Markt Peiting
Bauverwaltung
Hauptplatz 4 – 1. OG

Frau Sabine Baar
Telefon: 08861/599-56
E-Mail: sabine.baar@peiting.de