Der Marktgemeinderat des Marktes Peiting hat am 20.01.2015 in seiner Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan Nummer 76 „Östlich der St.-Florian-Straße / 3. Bauabschnitt“ für den Bereich Birkland aufzustellen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes nimmt die bisher unbebaute Fläche zwischen den zwei Teilstücken der Dekan-Schmölz-Straße ein.
Der vom Marktgemeinderat in seiner Sitzung am 01.03.2016 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf, sowie der Entwurf der Begründung mit Umweltbericht und die nach Einschätzung der Marktgemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vom 05.04.2016 bis einschließlich 06.05.2016 im Marktbauamt, Hauptplatz 4, Zimmer 30 während der allgemeinen Dienststunden für jedermanns Einsicht öffentlich aus. Der Auslegungsraum befindet sich im ersten Obergeschoss und ist nicht barrierefrei erreichbar. Termine können unter der Telefonnummer 08861/599-43 vereinbart werden.
Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:
Schutzgut |
Art der vorhandenen Information |
Mensch |
Ausführungen im Umweltbericht |
Tiere und Pflanzen |
Ausführungen im Umweltbericht; Relevanzprüfung zum speziellen Artenschutz, Eingriffs- und Ausgleichsbilanz; Stellungnahme des Fachlichen Naturschutzes |
Wasser
|
Umweltbericht; Fachliche Empfehlung des Baugrundgutachten hinsichtlich der Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers |
Boden |
Baugrundgutachten, Umweltbericht |
Luft/Klima |
Zahlen zur lokalen Klimaentwicklung |
Landschaft |
Umweltbericht: Hinweis auf Höhenunterschied, Ortsrandeingrünung |
Kultur- und sonstige Sachgüter |
Es sind keine Kulturgüter in Form von Boden- und Baudenkmälern vorhanden. |
Landschafts- und sonstige Pläne |
Hinweis auf Flächennutzungsplan |
Wechselwirkungen |
Hinweis im Umweltbericht: Die zu erwartende, kleinflächige Versiegelung innerhalb des Geltungsbereichs wirkt sich begrenzt auf den Boden- und Wasserhaushalt aus. Nachteilige, sich gegenseitig beeinflussende bzw. verstärkende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, sind durch den Bebauungsplan nicht zu erwarten. |
Während der Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen zu dem Entwurf abgeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Die oben genannten ausliegenden Unterlagen können auch auf der Homepage der Marktgemeinde Peiting unter www.peiting.de eingesehen werden.
Peiting, 23.03.2016
gez.
Asam
Erster Bürgermeister