Bekanntmachung Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) Widmungsänderung Ortsstraße

Inhalt:

Berichtigung anl. Übernahme in die digitale Form
Aufnahme einer Stützmauer (FlNr. 293/2)

Begründung:

Anlässlich der Übernahme in das digitale Bestandsverzeichnis werden die Daten des bisherigen Verzeichnisses überprüft. Hier wurde festgestellt, dass der Anfangspunkt in der bisherigen Bezeichnung nicht mehr existiert. Die Bundesstraße wurde abgestuft, und in die Ammergauer Straße (Ortsstraße) umgetauft. Der Endpunkt Bahnhofstraße wird mit Einmündung ergänzt.
Die Aufnahme der Stützmauer auf einem privaten Grundstück ist notwendig, da die Baulast durch den Markt Peiting übernommen wird. Die Stützmauer wird zur Aufrechterhaltung der Azamstraße benötigt.

 

  1. Straßenbeschreibung
Straße: Azamstraße
Stadt/Gemeinde: Peiting;
Landkreis: Weilheim-Schongau;
Widmungsbeschränkung: keine
Flurnummern: 2374/2, 293/2 (teilweise, nur Stützmauer), Gemarkung Peiting;
Anfangspunkt: Bundesstraße 23; Einmündung Ammergauer Straße;
Endpunkt: Bahnhofstraße; Einmündung Bahnhofstraße;
Länge: 0,360 km;
Baulastträger: Markt Peiting

 

 

  1. Verfügung

Die unter 1. Bezeichnete bestehende Straße ist als Ortsstraße zu widmen.

 

  1. Wirksamwerden
Wirksamwerden der Verfügung: 14.02.2025
   
  1. Bekanntmachungsnachweise
Ausgehängt am:

 

13.01.2025

Abgenommen am:

 

14.02.2025

 

 

 

 

Weitere Bekanntmachungen:

Internetveröffentlichung:

13.01.2025 bis 14.02.2025

 

Für die Richtigkeit:

 

08.01.2025 Sabine Baar

Datum, Unterschrift

 

Peiting, 08.01.2025

Peter Ostenrieder

Erster Bürgermeister

 

  1. Rechtsbehelfsbelehrung

 

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München

Postfachanschrift:           Postfach 200543

80005 München

Hausanschrift:                  Bayerstraße 30

80335 München

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab dem 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

(Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:) Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Archivbild

Kontakt

Markt Peiting
Bauverwaltung
Hauptplatz 4 – 1. OG

 

Frau Sabine Baar
Telefon: 08861/599-56
E-Mail: sabine.baar@peiting.de

 

 

 

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