Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den
Bebauungsplan Nr. 30 „Wärmeversorgung Herzogsägmühle“
gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Der Marktgemeinderat hat mit Beschluss vom 21.01.2025 den Bebauungsplan Nr. 30k „Wärmeversorgung Herzogsägmühle“ als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 30 k „Wärmeversorgung Herzogsägmühle“ wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Der Bebauungsplanes Nr. 94 „An der Almenstraße“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung um Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung im Marktbauamt, Hauptplatz 4, Zimmer 30 während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Der Raum zur Einsichtnahme befindet sich im ersten Obergeschoss und ist nicht barrierefrei erreichbar. Termine können unter der Telefonnummer 08861/599-43 vereinbart werden.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Markt Peiting

Peiting, 13.02.2025

 

 

Peter Ostenrieder

Erster Bürgermeister

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Bauverwaltung
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Telefon: 08861/599-43
E-Mail: Bettina.Maesse@peiting.de

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