Meldebehörden sind nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2015 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), befugt, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über bestimmte Daten (Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, ggf. Doktorgrad und derzeitige Anschriften) zu geben.
Im Hinblick auf die am 15. März 2020 stattfindenden Kommunalwahlen wird darauf hingewiesen, dass Wahlberechtigte nach § 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG das Recht haben, dieser Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet zu werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde unbefristet.
Die Eintragung dieses Widerspruchs können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes beim
Markt Peiting
– Einwohnermeldeamt –
Hauptplatz 2
86971 Peiting
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
zusätzlich Donnerstagnachmittag von 14.00 bis 18.00 Uhr
vornehmen.
Oder aber auch über unsere Internetseite unter: https://serviceportal.komuna.net/peiting/rsp/uebermittlungssperre/start
Peiting, den 11.12.2019
gez. Hiemer
Einwohnermeldeamtsleitung