(6. SGB IV-Änderungsgesetz)
Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) wird vorrangig das Projekt “Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung” (OMS) und die Weiterentwicklung technischer Verfahren umgesetzt.
Folgende Sachverhalte werden u. a. nunmehr gesetzlich geregelt:
- Andruck eines QR-Codes auf dem Sozialversicherungsausweis, mit dem eine maschinenlesbare Verschlüsselung der Daten erfolgt, um schneller und sicherer die richtige Versicherungsnummer in die Verfahren bei Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern zu übernehmen
- Festlegungen zur Betriebs-, Zahlstellen- und Unternehmernummer
- Aufbau eines Informationsportals für Arbeitgeber im Internet.
Darüber hinaus werden Änderungen in den Vorschriften zur Einkommensfeststellung und in anderen Regelungen im SGB IV und weitere relevante Änderungen u. a. im SGB VI und FRG vorgenommen:
- Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen
- Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen
- Hochrechnung von beitragspflichtigen Einnahmen selbständig Tätiger
- Umfang der Beitragszeiten im FRG
In der Fachinformation 06/2016 der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern werden die für die Rentenversicherung bedeutsamsten Änderungen mit dem neuen Gesetzestext und entsprechenden weitergehenden Erläuterungen veröffentlicht.
Alle elektronischen Informationen, auch die der vergangenen Jahre, finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung-in-bayern.de auf der Startseite des jeweiligen Regionalträgers rechts unter “Schnell zum Ziel” oder direkt unter www.deutsche-rentenversicherung-in-bayern.de/fachinformationen.