Inhalt:
Berichtigung anl. Übernahme in die digitale Form
Aufnahme einer Stützmauer (FlNr. 293/2)
Begründung:
Anlässlich der Übernahme in das digitale Bestandsverzeichnis werden die Daten des bisherigen Verzeichnisses überprüft. Hier wurde festgestellt, dass der Anfangspunkt in der bisherigen Bezeichnung nicht mehr existiert. Die Bundesstraße wurde abgestuft, und in die Ammergauer Straße (Ortsstraße) umgetauft. Der Endpunkt Bahnhofstraße wird mit Einmündung ergänzt.
Die Aufnahme der Stützmauer auf einem privaten Grundstück ist notwendig, da die Baulast durch den Markt Peiting übernommen wird. Die Stützmauer wird zur Aufrechterhaltung der Azamstraße benötigt.
- Straßenbeschreibung
Straße: | Azamstraße |
Stadt/Gemeinde: | Peiting; |
Landkreis: | Weilheim-Schongau; |
Widmungsbeschränkung: | keine |
Flurnummern: | 2374/2, 293/2 (teilweise, nur Stützmauer), Gemarkung Peiting; |
Anfangspunkt: | Bundesstraße 23; Einmündung Ammergauer Straße; |
Endpunkt: | Bahnhofstraße; Einmündung Bahnhofstraße; |
Länge: | 0,360 km; |
Baulastträger: | Markt Peiting |
- Verfügung
Die unter 1. Bezeichnete bestehende Straße ist als Ortsstraße zu widmen.
- Wirksamwerden
Wirksamwerden der Verfügung: | 14.02.2025 |
- Bekanntmachungsnachweise
Ausgehängt am:
13.01.2025 |
Abgenommen am:
14.02.2025 |
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Weitere Bekanntmachungen:
Internetveröffentlichung: 13.01.2025 bis 14.02.2025
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Für die Richtigkeit:
08.01.2025 Sabine Baar Datum, Unterschrift |
Peiting, 08.01.2025
Peter Ostenrieder
Erster Bürgermeister
- Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 200543
80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30
80335 München
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab dem 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
(Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:) Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.