Inhalt:
Einziehung eines nicht mehr vorhandenen Feld- und Waldweges
Begründung:
Das Bestandsverzeichnis wird zur Zeit vom Marktbauamt von analog auf digital umgestellt. In diesem Zuge werden alle Widmungen überprüft und notwendigerweise geändert.
Bei dem „Ramsauer Wiesenweg“ (BVBlatt 203) handelt es sich um einen nicht ausgebauten Feld- und Waldweg, der nach Art. 67 BayStrWG 19961 erstmalig gewidmet wurde.
Beim Bau der Umgehungstraße B472 wurde der „Ramsauer Wiesenweg“ mit der Schleife der Einfahrt Peiting Süd teilweise überbaut. Der Feld- und Waldweg hat seit dieser Zeit (ca. 1996) keine Verkehrsbedeutung mehr, eine Widmung ist nicht mehr notwendig. Er kann somit nach Art 8 Abs. 1 BayStrWG eingezogen werden.
- Straßenbeschreibung des einzuziehenden Feld- und Waldweges
Feld- und Waldweg: | Ramsauer Wiesenweg BV 203
nicht ausgebaut |
Stadt/Gemeinde: | Peiting; |
Landkreis: | Weilheim-Schongau; |
Widmungsbeschränkung: | keine; |
Flurnummern: | 2497 |
Anfangspunkt: | Bundesstraße 23 |
Endpunkt: | Zugspitzfeldweg |
Länge: | 0,318 km |
Baulastträger: | die Beteiligten (Art 54 Abs 1 BayStrWG |
- Verfügung
Der unter 1. bezeichnete Feld- und Waldweg zu endwidmen und einzuziehen.
- Wirksamwerden
Diese Verfügung wird am Tag nach der Bekanntgabe rechtskräftig
- Bekanntmachungsnachweise
Ausgehängt am:
16.04.2025 |
Abgenommen am:
16.05.2025 |
Veröffentlichung im Amtsblattnummer.:
Keine Bekanntgabe |
Veröffentlichung im Amtsblatt am.: |
Weitere Bekanntmachungen:
Bekanntmachung auf der Homepage zum gleichen Zeitraum
|
Für die Richtigkeit:
15.04.2025, Baar Sabine Datum, Unterschrift |
Gunnar Prielmeier
Zweiter Bürgermeister
- Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 200543
80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30
80335 München
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab dem 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
(Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:) Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.