Wasserrecht;
Wasserversorgung Ortsteil Birkland, Markt Peiting, Landkreis Weilheim- Schongau;
Antrag des Wasserbeschaffungsverbandes Birkland auf wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme und Ableitung von Grundwasser aus den Quellen 1 und 2 Birkland

B e k a n n t m a c h u n g

Der Wasserbeschaffungsverband Birkland als zuständiger Träger der öffentlichen Wassersorgung für den Ortsteil Birkland des Marktes Peiting bezieht das Trinkwasser für den eigenen Versorgungsbereich aus den Quellen 1 und 2 Birkland am Gewässer III. Ordnung Wielenbach. Die Quellen 1 und 2 Birkland (TK25 Nr. 8131 „Schongau“, ETRS89/UTM Zone 32N Ostwert: 645484 Nordwert: 5301304) auf Fl.Nr. 7892, Gemarkung Peiting, liegen im unteren Wielenbachtal ca. 1,2 km südsüdwestlich von Birkland auf einer Höhe von ca. 685 müNN.

Bei den Quellen handelt es sich um Schichtquellen, die im Grenzbereich der feinkörnigen Molasseschichten zu den überlagernden wasserführenden quartären Kiesen am südseitigen Hangfuß des Wielenbachtales austreten.

Die 22 Meter weit auseinander liegenden Quellfassungen bestehen jeweils aus einem ca. 2,5 Meter unter Gelände liegenden tiefen Betonschacht DN1000 bzw. DN2000. Das Wasser tritt über eine Sickerpackung durch den offenen Boden und die Seitenwände in die Schächte ein. Die Schüttung beider Quellen beträgt bei nur geringer Schwankung im Mittel ca. 8 l/s.

Der Ausbau der Quellfassungen entspricht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Sowohl bakteriologisch als auch chemisch-physikalisch entspricht das Wasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung und der Eigenüberwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Aus Sicherheitsgründen ist in der Pumpstation eine UV-Anlage installiert.

Nachdem die bestehende gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme und Ableitung von Grundwasser aus den Quellen 1 und 2 Birkland Ende 2019 ausläuft und die bisher erlaubte Einspeisungsmenge von 70.000 m³/a nicht mehr ausreicht, um den Wasserbedarf im Versorgungsgebiet des Wasserbeschaffungsverbandes Birkland zu decken, ist eine Neubeantragung der wasserrechtlichen Gestattung erforderlich.

Der Wasserbeschaffungsverband Birkland beantragt deshalb nunmehr unter Vorlage der nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) erforderlichen Antragsunterlagen die erneute wasserrechtliche Gestattung in Form einer Bewilligung nach §§ 10, 14 des Wasserhaushaltsgesetzes zur Ableitung von Grundwasser aus den Quellen 1 und 2 Birkland bis zum Pumpenhaus aus technischen Gründen im Umfang von

  • Sekündlich bis zu max. 10,0 l/s
  • Jährlich bis zu max. 252.300 m³/a und

die bedarfsorientierte Bewilligung nach §§ 10, 14 des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einspeisung des abgeleiteten Grundwassers in das Versorgungsnetz zum Zwecke der Trinkwasserversorgung im Versorgungsgebiet des Wasserbeschaffungsverbandes Birkland im Umfang von

  • Sekündlich bis zu max. 10,0 l/s
  • Täglich bis zu max. 500 m³/d
  • Jährlich bis zu max. 100.000 m³/a

Das aus dem Quellgebiet abgeleitete und nicht in das Versorgungsnetz geförderte Wasser wird am Pumpenhaus mittels einer Überlaufeinrichtung und einer ca. 120 Meter langen Betonrohrleitung in das Gewässer III. Ordnung Wielenbach zurückgeleitet.

Das bestehende festgesetzte Wasserschutzgebiet für die Quellen deckt den empfindlichen Teil des Einzugsgebietes ab und ist in die drei Schutzzonen, den Fassungsbereich, die engere Schutzzone und eine weitere Schutzzone unterteilt. Die Schutzbestimmungen der Schutzgebietsverordnung sind allerdings nicht mehr aktuell und werden nach Vorliegen einer den aktuellen Vorgaben entsprechenden Arbeitshilfe unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort angepasst. Hierzu wird zu gegebener Zeit ein eigenes wasserrechtliches Verfahren zur Änderung der Schutzgebietsverordnung für das Wasserschutzgebiet Birkland durchgeführt.

Das Erteilen einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf gemäß § 11 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes i. V. m. Art. 69 Satz 2 des Bayer. Wassergesetzes i. V. m. Art. 72 ff. des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes der vorherigen Durchführung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens.

Das Vorhaben des Wasserbeschaffungsverbandes Birkland zur Entnahme und Ableitung von Grundwasser aus den Quellen 1 und 2 Birkland wird mit dem Hinweis darauf bekannt gemacht, dass

  1. die Antragsunterlagen mit Plänen und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, vom 22.11.2019 bis einschließlich 23.12.2019 im Rathaus des Marktes Peiting, Hauptplatz 2, 86971 Peiting und im Landratsamt Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau, Münzstraße 33 (II. Stock, ZiNr. 217), 86956 Schongau, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt sind,
  2. etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei einer der unter Ziffer 1 genannten Verwaltungen vorzubringen sind,
  3. etwaige Stellungnahmen von Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG zu dem Vorhaben bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei einer der unter Ziffer 1 genannten Verwaltungen vorzubringen sind,
  4. mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
  5. die durch Einsichtnahme in die Antrags- und Planunterlagen, durch Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten nicht erstattet werden,
  6. das Landratsamt Weilheim-Schongau die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen der Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG, sowie die Stellungnahmen der Behörden mit dem Antragsteller, den Behörden sowie denjenigen Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern wird,
  7. ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, wenn alle Beteiligten darauf verzichten,
  8. Datum, Uhrzeit und Ort des Erörterungstermins zu gegebener Zeit bekannt gemacht werden,
  9. bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann,
  10. verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung über die Einwendungen unberücksichtigt bleiben können,
  11. die Personen, die Einwendungen erhoben haben, vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Hinweis:

Diese Bekanntmachung und die dem Vorhaben zu Grunde liegenden Antragsunterlagen mit Plänen und Beilagen können auch im Internet unter https://www.weilheim-schongau.de/aktuelles/bekanntmachungen/ eingesehen werden.

Schongau, den 06.11.2019
Landratsamt Weilheim-Schongau

gez.

Martin Mühlegger

Kontakt

Landratsamt Weilheim-Schongau
Sachbereich 41.4 -Wasserrecht-
Münzstraße 33, 86956 Schongau

Herr Martin Mühlegger
Tel. 08861 211-3339,
Fax: 08861 211-4350
E-Mail: m.muehlegger@lra-wm.bayern.de